Voraussetzungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises "Schwangerschaftsultraschall":

  • Eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Facharzttitel (Übergangsbestimmungen für in der Schweiz praktizierende Ärzte mit vor 1996 erworbenen Arztdiplom)
  • Klinische Weiterbildung in Gynäkologie/Geburtshilfe von mindestens 12 Monaten Dauer in einer von der FMH anerkannten Weiterbildungsstätte. Fachärzte Radiologie, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, müssen die doppelte Anzahl Untersuchungen durchführen (600 Ultraschalluntersuchungen bei mindestens 300 Schwangerschaften).
  • Besuch von anerkannten Ausbildungskursen im Umfang von insgesamt 5 Tagen (max. 10 Jahre alt ab Einreichungsdatum). Falls älter, müssen zusätzlich die Fortbildungskriterien der Re-Zertifizierung erfüllt sein.
  • Selbständige Durchführung von 300 Ultraschalluntersuchungen bei mindestens 150 Schwangerschaften, davon mindestens 100 aus dem Ersttrimesterscreening (11 0/7 – 13 6/7 SSW) und 100 aus dem Zweittrimesterscreening (19 0/7 – 23 6/7 SSW) und 100 ab der 25. SSW. Mindestens die Hälfte der Untersuchungen ist unter direkter Supervision durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Weiterzubildende entweder die ganze Untersuchung zusammen mit dem Supervisor/Weiterbildner durchführt oder – in einem fortgeschritteneren Stadium – dass der Supervisor/Weiterbildner alle unklaren oder besonders wichtigen Befunde kontrolliert. Der Supervisor/Weiterbildner visiert sämtliche Untersuchungsbefunde. Der verantwortliche Weiterbildner der entsprechenden Institution muss Inhaber des Fähigkeitsausweises Schwangerschaftsultraschall sein.
  • Falls keine adäquater Nachweis der Ultraschalluntersuchungen erbracht werden kann, müssen zusätzlich folgende Nachweise stattdessen erbracht werden:
    • 60 Dossiers mit schriftlichem Befund und Bilddokumentation (Normalbefunde, Biometrien, Befunde gemäss Checkliste SGUMGG):
      • 20 Dossiers aus dem Zeitraum 11+0 bis 13+6 SSW
      • 20 Dossiers aus dem Zeitraum 19+0 bis 23+6 SSW
      • 20 Dossiers ab der 25. SSW
    • Die Dossiers müssen zwingend von der aktuellen Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in der Schweiz sein.
    • Begleitschreiben aus Ihrer Weiterbildungsstätte, dass mind. 300 Untersuchungen bei mind. 150 Schwangeren in den Zeiträumen 11+0 bis 13+6, 19+0 bis 23+6 SSW und über der 25. SSW durchgeführt wurden.
    • Abschlussprüfung (Aufgebot folgt nach Durchsicht des Antrages durch die Schwangerschaftskommission) Prüfungsreglement
  • Kurs „kommunikative Kompetenz“ von 3 Stunden Dauer (Kurse)
  • Teilnahme an einem SGUM anerkannten Kurs für Ultraschall Ultraschall für das Ersttrimesterscreening (Kurse)
  • Nachweis von 5 Bildern mit korrekter Darstellung und Messung der Nackentransparenz(max 5 Jahre alt) (Beurteilungskriterien)

Vollständiges Fähigkeitsprogramm (pdf)

Einzureichende Unterlagen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises

  • Checkliste zur vollständigen Einreichung von Unterlagen zur Beantragung des Fähigkeitsausweises "Schwangerschaftsultraschall".
  • Facharztanerkennung
    (inklusive Anerkennungsbestätigung der MEBEKO bei ausländischer Facharzturkunde)
  • Teilnahmebescheinigungen der Kurse (inkl. Ersttrimester-Kurs und Kurs in Kommunikation, entsprechend 35 SGUM Punkten (5 Tage)), siehe Definition, siehe Definition anerkannte Kurse
    (Die Kursteilnahme muss innerhalb der zurückliegenden 10 Jahre erfolgt sein (ab Antragsdatum))
  • 300 belegte supervidierte Ultraschalluntersuchungen (z. B. anonymisierte Liste aus Ultraschalldokumentationssoftware, bzw. falls technisch nicht möglich anonymisierte, digitalisierte US-Befunde) Diese müssen nach Trimestern sortiert, und die zählbaren Untersuchungen aus dem 1. und 2. Trimester markiert sein (max. 15 Jahre alt).
  • 5 Bilder mit korrekter Darstellung u. Messung der Nackentransparenz (gemäss Checkliste NT-Messung)
  • Bitte beachten sie, dass sämtliche Patientenunterlagen anonymisiert sind. Aus den Bildern und Befunden muss aber hervorgehen, dass es sich um unterschiedliche Patientinnen handelt.
  • Die Unterlagen sind ausschliesslich elektronisch über das Portal mySGUM einzureichen. Falls sie noch nicht registriert sind, können sie dies hier durchführen. Per E-Mail oder Post zugesendete Unterlagen werden nicht entgegengenommen und oder bearbeitet.

Anträge, welche den geforderten Bedingungen nicht entsprechen oder unvollständig sind, dürfen nicht bearbeitet werden und müssen an den Antragsteller zurückgeschickt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt 6 Monate. Bitte reichen Sie nur die erforderlichen Unterlagen, die den Kriterien entsprechen, ein.

Entsprechend der Eidgenössischen Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) erfolgt eine Kostenübernahme der Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft durch die obligatorische Grundversicherung nur, wenn:

  • ein umfassendes Aufklärungs- und Beratungsgespräch erfolgte und dokumentiert wurde,
  • die Durchführung gemäss den aktuellen «Empfehlungen zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft» der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM), Sektion Gynäkologie und Geburtshilfe entspricht,
  • die Ärztin oder der Arzt im Besitz des Fähigkeitsausweises Schwangerschaftsultraschall ist.

Zuzug aus dem Ausland
Nur diejenigen Titel können im Rahmen der bilateralen Verträge Schweiz / EU anerkannt werden, welche in der EU-Richtlinie 2005/36 vom Herkunftsland unter den verschiedenen Rubriken eingetragen sind und für welche die Schweiz im Freizügigkeitsabkommen Schweiz/ EU unter der gleichen Rubrik einen Titel aufgeführt hat. Nicht Gegenstand dieses Anerkennungsverfahrens sind z.B. deutsche Zusatzbezeichnung und unsere Schwerpunkte und Fähigkeitsausweise.
Sogenannten Besitzstand für die Abrechnung von Leistungen kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn eine gesetzliche Grundlage eine konkrete Qualifikation verlangt, wie dies z.B. beim Schwangerschaftsultraschall der Fall ist (vgl. Art. 13 Krankenpflege Leistungsverordnung KLV). Das bedeutet, dass alle Fachärzte für Gynäkologie und Geburtshilfe (unabhängig davon, ob der Facharzttitel in der Schweiz erworben oder formell von der MEBEKO anerkannt worden ist) für das Erbringen von Schwangerschaftsultraschallleistungen gemäss KLV den entsprechenden Fähigkeitsausweis erwerben müssen.